5 Dinge, die Sie über die Arbeitsinspektion wissen sollten
Vor über 135 Jahren wurden in Österreich die ersten Arbeitsinspektoren eingesetzt. Schon erkannte man die Notwendigkeit, gesetzliche Regelungen zum Schutz der arbeitenden Menschen festzulegen und deren Einhaltung durch eine Behörde zu überwachen. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen fünf Dinge näher bringen, die Sie über die Arbeitsinspektion wissen sollten.
1. Der Auftrag
Die Arbeitsinspektion ist die größte gesetzlich beauftragte Organisation zur Verhinderung von Defiziten im Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Österreich. Sie arbeitet in dem Verständnis, dass Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gesellschaftliche Werte darstellen und dass ein geordneter Arbeitsmarkt bestehen soll.
Ziel des bestehenden Rechts ist es, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so wirksam wie möglich geschützt werden, damit sie so gesund, wie sie morgens in die Arbeit gehen, auch abends wieder nach Hause kommen und am Ende des Berufslebens unbelastet in den Ruhestand gehen können.
Aber auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass ihre Beschäftigten gesund bleiben und sich wohl fühlen, damit sie engagiert arbeiten und dem Unternehmen wertvolle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bleiben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Schutzstandards einhalten und als attraktive Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gelten, werden langfristige Wettbewerbsvorteile erzielen.
Seit Inkrafttreten des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes mit 1. Jänner 1995 ist erfreulicherweise ein deutlicher Rückgang bei den der AUVA gemeldeten Arbeitsunfällen zu beobachten. In den Jahren 1995 bis 2014 konnten die betrieblichen Kosten für Arbeitsunfälle um insgesamt 1.851 Millionen Euro und die volkswirtschaftlichen Kosten um rund 10 Milliarden Euro reduziert werden (Berechnungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt).
Selbstverständlich entwickelt sich die Arbeitswelt weiter, weshalb auch die Vorschriften an neue Belastungen angepasst werden müssen, z.B. zuletzt mit der Verpflichtung zur Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen.
Umgekehrt ist es aber auch notwendig, bestehende Verpflichtungen regelmäßig einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen. In den letzten Jahren wurden etliche Novellen zur Entbürokratisierung“ von Arbeitsschutzvorschriften umgesetzt.
2. Kontrolle und Beratung – zwei Kernaufgaben
Eine Aufgabe der Arbeitsinspektion ist die Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften zum Arbeitsschutz vor Ort im Betrieb. Im Jahr 2018 haben ca. 300 Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren mehr als 62.000 Kontrollen durchgeführt. Kontrollen sind für den Arbeitsschutz unverzichtbar. Zudem ist staatliche Kontrolle auch aus Wettbewerbsgründen unentbehrlich.
Belegt ist, dass der weitaus überwiegende Teil der Kontrollen und der Kontakte mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber positiv verläuft. Das liegt sicher auch daran, dass jede Kontrolle eine Beratung zum Arbeitsschutz im Betrieb inkludiert – „beratende Kontrollen“, die auf konkrete betriebliche Fragen und rechtssichere Lösungen abstellen.
Fachliche Unterstützung wird auch in Zusammenhang mit Um- oder Neubauten oder sonstigen Fragen angeboten. Im Jahr 2018 wurden mehr als 38.000 solcher Beratungen durchgeführt, bei denen das Know How und die Erfahrung der Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie den Planerinnen und Planern zur Verfügung gestellt werden – kostenlos selbstverständlich.
Ebenso wird das Service- und Informationsangebot der Arbeitsinspektion laufend ausgebaut und steht übersichtlich und verständlich unter www.arbeitsinspektion.gv.at zur Verfügung.
3. Vorgehensweise, wenn Mängel festgestellt werden
Vorrangiges Ziel der Tätigkeit der Arbeitsinspektion ist die Sicherstellung der notwendigen Schutzstandards. „Beraten vor Strafen“ ist schon lange gesetzlich verankert und gelebte Praxis. Im Fall von Mängeln wird nämlich im Regelfall keine Strafanzeige erstattet, sondern es erfolgt entsprechend der Umstände eine Beratung sowie eine schriftliche Aufforderung, die festgestellten Mängel innerhalb vereinbarter Fristen zu beheben. Wird dem Arbeitsinspektorat die Mängelbehebung rückgemeldet, ist die Angelegenheit erledigt.
Werden die Mängel aber innerhalb der vereinbarten Fristen nicht behoben oder handelt es sich um schwerwiegende Übertretungen, z.B. weil ein schwerer Arbeitsunfall erfolgt ist, muss das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde erstatten.
Dass Anzeigen nur das letzte Mittel sind, zeigen die Zahlen: so kommen im Jahr 2018 auf ca. 62.000 Kontrollen nur 934 Strafanzeigen. Das bedeutet aber nicht, dass die Arbeitsinspektion zahnlos ist, im Gegenteil: Üblicherweise werden Mängel bereits auf Grund der Beratungen und schriftlichen Aufforderungen behoben, sodass eine Anzeige gar nicht erst nötig wird.
4. Ausgleich zwischen verschiedenen Interessen
Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren treffen auf die Erwartungen der verschiedenen Zielgruppen, z.B. Wirtschaftstreibenden und Beschäftigten, und sind im Wesentlichen erfolgreich bemüht, diese unter den berühmten Hut zu bringen. Und genau das ist es, was die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Arbeitsinspektoraten tagtäglich kompetent auch machen: Einen Ausgleich zwischen den verschiedensten Interessen herzustellen.
Gerade im Rahmen dieses Ausgleichs ist es notwendig, dass Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinpektoren überparteilich, vermittelnd, fair und konsequent agieren. Zudem werden auch Entscheidungen meist rasch, lösungsorientiert, möglichst unbürokratisch und praxisbezogen bereits vor Ort getroffen. Durch den täglichen direkten Kontakt mit der Arbeitswelt gelingt ihnen das im Regelfall überzeugend.
Überbetrieblich findet zudem regelmäßig ein Erfahrungsaustausch zwischen der Arbeitsinspektion und den Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf regionaler und auf nationaler Ebene statt.
5. Ansprechstellen bei Fragen zur Vorgehensweise
Als innovative Organisation ist es unser Selbstverständnis, immer besser zu werden und die Qualität unserer Leistungen stetig zu erhöhen. Falls daher Unklarheiten zur Vorgehensweise von Arbeitsinspektorinnen oder Arbeitsinpektoren entstehen, kann man sich jederzeit an die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsinspektorate oder an das Zentral-Arbeitsinspektorat wenden. Vielmehr ersuchen wir sogar darum, dies zu tun, damit die Sach- und Rechtslage überprüft und die erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden können. Dafür müssen wir aber konkret wissen, wo was wann passiert ist. Seit 2017 steht auch eine Ombudsstelle für Beschwerden über die Tätigkeit von Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren zur Verfügung.
Letzte Änderung am: 02.06.2020