FAQ zu Kontrollen
Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit Kontrollen durch unsere Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren.
Die Arbeitsinspektion kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeitsschutz vor Ort in den Betrieben und auf Baustellen. In Genehmigungsverfahren z.B. von gewerblichen Betriebsanlagen ist sie als Partei beteiligt und achtet auf die Aspekte des Arbeitsschutz. Außerdem führt sie in diesen Zusammenhängen Beratungen durch.
Die Arbeitsinspektion ist Teil des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft.
Sie besteht aus 14 regionalen Arbeitsinspektoraten und einem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (für Wien und Teile Niederösterreichs). Dem Zentral-Arbeitsinspektorat kommt die oberste Leitung und Aufsicht über die Arbeitsinspektorate zu. Für Verkehrsbetriebe ist österreichweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuständig.
Die Organisation, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Arbeitsinspektion sind im Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) geregelt.
Durch Beratung und Kontrollen vor Ort in den Betrieben oder auf den Baustellen trägt die Arbeitsinspektion dazu bei, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzes eingehalten werden. Ziel ist es, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so wirksam wie möglich geschützt werden, damit sie so gesund, wie sie morgens in die Arbeit gehen, auch abends wieder nachhause kommen und am Ende des Berufslebens unbelastet in den Ruhestand gehen können. Dass auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber daran interessiert sind, dass arbeitenden Menschen ein Berufsleben ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Spätfolgen ermöglicht wird, liegt auf der Hand: Den Erfolg eines Unternehmens machen nicht zuletzt leistungsfähige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus. Damit verbunden ist die Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbedingten Erkrankungen.
Nein, grundsätzlich nicht. Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren dürfen Kontrollen aber auch ankündigen (zum Beispiel wenn eine bestimmte Person vor Ort anwesend sein soll). Unangemeldet müssen sie dann erfolgen, wenn Verdacht auf Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder auf schwerwiegende Übertretungen vorliegt. Auf Verlangen müssen Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren ihren Dienstausweis vorzeigen.
Tipp: Sorgen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin dafür, dass bei Ihrer Abwesenheit eine informierte Ansprechperson aus Ihrem Betrieb bei einer Kontrolle durch die Arbeitsinspektion Auskünfte geben kann.
Im Außendienst kontrollieren österreichweit etwa 300 Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren vor Ort in den Betrieben oder auf den Baustellen.
Tipp: Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen Arbeitsinspektorats finden Sie, wenn Sie unter folgendem Link Standorte die Postleitzahl der Betriebsadresse eingeben.
In jedem Arbeitsinspektorat gibt es Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren für besondere Aufgaben (Arbeitsinspektorinnen für Mutterschutz, Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz, Arbeitsinspektionsärztinnen und Arbeitsinspektionsärzte und Hygienetechnikerinnen und Hygienetechniker), die für Fachfragen der genannten Aufgabenbereiche als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.
Grundsätzlich können alle Unternehmen kontrolliert werden, die in die Zuständigkeit der Arbeitsinspektion fallen.
Welche Betriebe konkret kontrolliert werden, ergibt sich zum Beispiel aufgrund von
- österreichweiten oder regionalen Schwerpunkten der Arbeitsinspektion zu bestimmten Themen oder Branchen,
- Unfallmeldungen oder
- gefährlichen oder belastenden Branchen.
Nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsinspektion fallen land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, private Haushalte, öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten von Ländern und Gemeinden und Dienststellen der Länder und Gemeinden. Hier sind in der Regel andere Arbeitsaufsichtsbehörden eingerichtet.
Was wird kontrolliert?
Die Arbeitsinspektion überprüft, ob in den Betrieben die Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der arbeitenden Menschen eingehalten werden.
Vorschriften zum Arbeitsschutz regeln beispielsweise
- den Einsatz gefährlicher Maschinen und Werkzeuge,
- den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen wie z.B. giftigen oder entzündlichen Chemikalien,
- Belastungen durch Arbeitsvorgänge und andere Einwirkungen wie zum Beispiel Lärm,
- Einrichtungen zur Gefahrenverhütung,
- die Unterweisung und notwendige Untersuchungen,
- die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und sanitären Anlagen,
- die Arbeitsbedingungen von Jugendlichen und Schwangeren sowie
- die Arbeitszeit und Arbeitsruhe.
Dafür sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verantwortlich. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, so sind grundsätzlich die zur Vertretung nach außen berufenen Organe (z.B. handelsrechtliche Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer) verantwortlich. Welche Bestimmungen einzuhalten sind, ergibt sich einerseits aus den Rechtsvorschriften (z.B. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz samt Durchführungsverordnungen, Arbeitszeitgesetz, Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, Mutterschutzgesetz) sowie manchmal ergänzend auch aus Genehmigungsbescheiden.
Nur unter sehr strengen Voraussetzungen kann die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Vorschriften auch anderen Personen übertragen werden (verantwortliche Beauftragte).
Auf Verlangen der Arbeitsinspektorinnen oder Arbeitsinspektoren muss anwesend sein
- der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin oder wenn dieser oder diese abwesend ist
- eine beauftragte und informierte Ansprechperson, die Auskünfte erteilen kann und Einsicht in die Unterlagen gewähren kann.
Weiters müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgende Personen verständigen, wenn Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren kommen:
- Betriebsrat sowie im gebotenen Umfang
- Sicherheitsvertrauenspersonen,
- Sicherheitsfachkräfte und
- Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner
Auch die Arbeiterkammer darf bei Kontrollen anwesend sein. In diesem Fall kann auch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber teilnehmen.
Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren dürfen
- Betriebe, Arbeitsstellen und Baustellen jederzeit angekündigt oder unangemeldet betreten und überprüfen,
- Personen in den Betrieben alleine befragen und auch schriftliche Auskünfte verlangen,
- in Unterlagen Einsicht nehmen, die die Arbeitssicherheit oder die Beschäftigung von Menschen betreffen sowie davon Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge anfertigen bzw. die Übermittlung solcher von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern verlangen,
- Fotos machen und Messungen durchführen,
- von Arbeitsstoffen Proben entnehmen und Untersuchungen veranlassen,
- Auskünfte über Arbeitsstoffe und Maschinen von Erzeugerinnen/Erzeugern und Vertreiberinnen/Vertreiber einholen und
- die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der arbeitenden Menschen bei der zuständigen Behörde beantragen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Betriebsräume, die Arbeitsstellen und Baustellen sowie die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel den Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren jederzeit zugänglich sind.
Tipp: Nehmen Sie sich für die Kontrolle unbedingt die nötige Zeit – das erspart in der Folge unnötigen Zeitaufwand!
Ja. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und beauftragte Personen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Aussage darf nur aus wenigen und ganz bestimmten Gründen verweigert werden (beispielsweise über Fragen, durch deren Beantwortung man sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde).
- Unterlagen über Arbeitsräume, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe (z.B. Betriebsanlagengenehmigung, Sicherheitsdatenblätter, Prüfnachweise)
- Unterlagen zur Arbeitsplatzevaluierung (Sicherheits-und Gesundheitsschutzdokumente)
- Kollektivverträge, Dienstverträge (-zettel), Werkverträge, Lehrverträge
- Lohn-, Gehalts-, Urlaubslisten
- Aufzeichnungen, die aufgrund von Gesetzen zu führen sind, wie z.B.Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem Arbeitszeitgesetz
- Aufzeichnungen über die Beschäftigung während der Ruhezeiten nach dem Arbeitsruhegesetz und über die gewährte Ersatzruhe
- Verzeichnis der Jugendlichen nach dem Kinder-und Jugendbeschäftigungsgesetz
Tipp: Diese Unterlagen müssen im Betrieb vor Ort zur Verfügung stehen! Stellen Sie sicher, dass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissen, wo die Unterlagen zu finden sind. Wird eine Betriebskontrolle angekündigt, nehmen Sie sich am besten bereits im Vorhinein die Zeit zur Vorbereitung der Unterlagen.
Die Arbeitsinspektion ist nicht für die Kontrolle von arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen zuständig, wie zum Beispiel für die Entlohnung oder Kündigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer Arbeitsschutzvorschrift fest, so sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber grundsätzlich durch die Arbeitsinspektorinnen und Arbeitinspektoren zu beraten. Weiters werden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schriftlich aufgefordert die festgestellten Mängel innerhalb vereinbarter Fristen zu beheben. Eine Kopie dieses Schreibens erhalten der Betriebsrat und - soweit kein Betriebsrat errichtet wurde - die Sicherheitsvertrauenspersonen, soweit deren Aufgabenbereich davon berührt ist. Werden die Mängel innerhalb der vereinbarten Fristen nicht behoben oder handelt es sich um schwerwiegende Übertretungen, hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.
Tipp: Bitte beachten Sie, dass
- alle Mängel innerhalb der angegeben Fristen behoben werden müssen und
- die Behebung aller Mängel gesammelt bis zu der im Aufforderungsschreiben angegebenen Rückmeldefrist dem Arbeitsinspektorat gemeldet werden muss.
Nein. Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren dürfen Betriebe und Baustellen jederzeit betreten und besichtigen.
Besteht der Verdacht, dass eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vorliegt, können sie den Zutritt erzwingen und dazu erforderlichenfalls auch durch die Polizei unterstützt werden.
Letzte Änderung am: 10.06.2024