2025: Beratungsoffensive Arbeitsstoffverzeichnis
Die Beratungen werden von Jänner bis Dezember 2025 in Arbeitsstätten und auf Baustellen durchgeführt. Für die Verwendung von haushaltstypischen Arbeitsstoffen in entsprechenden Mengen ist kein Arbeitsstoffverzeichnis und keine Arbeitsstoffevaluierung erforderlich.
Ziel der Beratungsoffensive
Ziel der Beratung ist, das Verständnis für das Arbeitsstoffverzeichnis als Grundlage für eine Arbeitsstoffevaluierung und geeignete Maßnahmen zu erhöhen.
Den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern soll der Nutzen eines Arbeitsstoffverzeichnisses erklärt werden.
Folgende Themen werden erforderlichenfalls angesprochen:
- Sicherheitsdatenblätter – SDB (und anderen Informationsquellen) dienen als Informationsgrundlage für Gefahren von zugekauften Arbeitsstoffen.
- Gefährliche Arbeitsstoffe entstehen bei der Arbeit.
- Ein Arbeitsstoffverzeichnis ist die Grundlage für eine gute Arbeitsstoffevaluierung. Auch bei der Arbeit entstehende Arbeitsstoffe sowie Arbeitsstoffe, die (rechtmäßig) ohne SDB in Verkehr gebracht wurden (z.B. Lebensmittel wie Mehl, Medikamente, …) sind berücksichtigt.
- Im Zuge der Arbeitsstoffevaluierung werden die Gefahren, die von den verwendeten Arbeitsstoffen ausgehen, erkannt.
- Zum Schutz vor Gefahren für Beschäftigte sind geeignete Maßnahmen zu setzen.
Bei den Beratungen soll nicht das Vorhandensein und die Vollständigkeit des Arbeitsstoffverzeichnisses im Vordergrund stehen, vielmehr soll den Arbeitgeberinnen, Arbeitgebern und Beschäftigten die Sinnhaftigkeit im Zusammenhang mit der Hygiene am Arbeitsplatz, im Sozialbereich und mit geeigneter Arbeitskleidung erklärt werden.
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach dem ASchG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hinsichtlich aller verwendeten Arbeitsstoffe dazu verpflichtet:
- sich zu vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt;
- die Eigenschaften der verwendeten Arbeitsstoffe zu ermitteln und die Gefahren zu beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art der Verwendung ausgehen könnten.
Um Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vollständig erfassen und bewerten sowie geeignete Schutzmaßnahmen festsetzen zu können, ist ein Arbeitsstoffverzeichnis als Grundlage erforderlich. Darin sind sämtliche gefährliche Arbeitsstoffe, die im Betrieb verwendet werden, zu erfassen, d.h. zugekaufte Stoffe ebenso wie jene, die erst im Betrieb entstehen. Neben gezielt produzierten Stoffen dürfen auch die durch den Arbeitsprozess entstehenden Arbeitsstoffe, wie Abfälle (z.B. Lösemittelgemische, Altöle), Abgase (z.B. Dieselmotoremissionen), Rauche (z.B. chirurgische Rauche, Schweißrauch), Stäube (z.B. Metall- oder Holzstaub) oder selbst hergestellte Arbeitsstoffe nicht übersehen werden. Auch diese Stoffe sind in das Arbeitsstoffverzeichnis aufzunehmen.
Auf Baustellen
Von den einzelnen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern sind für die jeweilige Baustelle die verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe in einem Verzeichnis festzuhalten. Die Beschäftigten müssen Zugang dazu haben, dies kann auch elektronisch erfolgen.
Darüber hinaus sind im SiGe-Plan entsprechend BauKG jene Arbeitsstoffe anzuführen, die eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten darstellen (z.B.: krebserzeugende Arbeitsstoffe) oder für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der VGÜ vorgeschrieben sind, ebenso sind die entsprechenden Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdung durch diese Arbeitsstoffe anzuführen
Beratungen in Zentralen
Die Beratung über ein Arbeitsstoffverzeichnis oder über Arbeitskleidung kann auch ein Thema bei Beratungen und Kontrollen in Zentralen sein.
Arbeitskleidung bei der Verwendung von CMR und biologischen Arbeitsstoffen
Im Rahmen der Evaluierung ist zu erheben, ob Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen eine Verunreinigung der Arbeitskleidung mit CMR oder biologischen Arbeitsstoffen der RG 2, 3 oder 4 möglich ist.
Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, ist geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Das gilt grundsätzlich sowohl bei beabsichtigter als auch bei unbeabsichtigter Verwendung, sofern nicht ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.
Besteht die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen, ist geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, sofern es keine spezifische Schutzkleidung für die verwendeten Arbeitsstoffe gibt.
Essen/Trinken am Arbeitsplatz
Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ist das Essen, Trinken und Rauchen am Arbeitsplatz verboten. Zu Arbeitsplätzen in solchen Arbeitsräumen dürfen Getränke nicht mitgenommen werden. Dies schützt zwar vor der oralen Aufnahme von gefährlichen Arbeitsstoffen, kann aber bei vielen Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen, insbesondere bei sommerlicher Hitze, zu einer Belastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen, da nicht bei Bedarf unkompliziert – vor allem Wasser – getrunken werden kann. Auf den § 27 c der Grenzwerteverordnung 2024 wird.
Warum sind Sanitär- und Sozialbereiche beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen wichtig?
Beschäftigte sollen ihre Pausen nicht auf einem von gefährlichen Arbeitsstoffen kontaminierten Arbeitsplatz verbringen müssen.
- Pausen sind eine Gelegenheit, in der Beschäftigte essen, trinken oder sich entspannen. Eine gute Hygiene, wie das gründliche Händewaschen vor dem Essen, reduziert das Risiko von Infektionen und Krankheiten sowie die Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.
- Ein hygienischer Pausenbereich trägt zur allgemeinen Zufriedenheit und zum Wohlbefinden der Beschäftigten bei. Ein sauberer und angenehmer Raum fördert eine positive Atmosphäre.
- Ein hygienischer Pausenbereich kann dazu beitragen, Stress abzubauen und die mentale/psychische Gesundheit der Beschäftigten zu fördern, was insgesamt zu einem besseren Arbeitsklima führt.
Letzte Änderung am: 16.04.2025