2024: Beratungsoffensive Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

PSA ist erst dann einzusetzen, wenn alle kollektiven technischen Schutzmaßnahmen und arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren ausgeschöpft sind und noch immer Restgefahren bestehen (Grundsätze der Gefahrenverhütung).

Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt der PSA-VO angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

Ist PSA erforderlich, so ist diese von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellte PSA zu benutzen. Arbeit­geberinnen und Arbeitgeber dürfen ein dem widersprechendes Verhalten nicht dulden.

Bei der Benutzung der PSA sind die Angaben der Herstellerinnen bzw. Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer einzuhalten. Im Jahr 2024 sollen zum Einsatz von PSA in Betrieben, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen fokussierte Beratungen durchgeführt werden.  

PSA stellt die letzte Schutzmaßnahme dar, um Gefahren für Leben oder Gesundheit zu vermeiden. Es ist daher erforderlich, dass alle betroffenen Personen dazu bestmöglich informiert sind, damit die Maßnahmen auch eingehalten werden.

Letzte Änderung am: 29.02.2024