2024: Fokustage Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Bei Besichtigungen stellt die Arbeitsinspektion immer wieder fest, dass persönliche Schutzausrüstung, die für mehrmalige Verwendung vorgesehen ist, bei Nicht-Verwendung (untertags und nach Arbeitsende) nicht ordnungsgemäß aufbewahrt wird.

Insbesondere wird feuchte, verstaubte bzw. verschmutzte Schutzausrüstung nicht gereinigt, getrocknet oder geeignet aufbewahrt.  

Ziel des Schwerpunktes ist die Reduktion von Gefahren und Belastungen durch die Verwendung von unhygie­nischer PSA. Die betroffenen Personengruppen sollen auf dieses Thema aufmerksam gemacht werden.

PSA stellt die letzte mögliche Schutzmaßnahme dar, um Gefahren für Leben oder Gesundheit zu vermeiden, weil technische und organisatorische Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, um einen wirksamen Schutz zu bieten.

Damit die „Maßnahme PSA“ im Betrieb, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen aber funktio­niert, müssen alle betroffenen Personen bestmöglich informiert und unterwiesen sein. Die Unterweisungen haben insbesondere die ordnungsgemäße Aufbewahrung zwischen den einzelnen Verwendungen sowie die Aufbewahrungsplätze für persönliche Schutzausrüstung, wenn solche festgelegt sind, sowie die Reinigung und Pflege der PSA zu umfassen.  

Letzte Änderung am: 29.02.2024